Zu den Verstößen im Verkehrsrecht gehören nicht nur die Ordnungswidrigkeiten, über dessen Sanktionierung ein Fahrer mittels eines Bußgeldbescheides informiert wird.
Ein Autofahrer kann auch weitaus tragkräftigere und schwerwiegendere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begehen. Hier zählen insbesondere
Solche Verkehrsstraftaten werden durch das Verkehrsstrafrecht reglementiert – einem Nebenstrafrecht des eigentlichen Strafrechts. Es droht im Verkehrsstrafrecht nicht nur ein Bußgeld, sondern eine höhere Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe für die oben genannten Straftaten. Zusätzlich folgen regelmäßig der Entzug Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist.
Ferner verstärkt eine Verkehrsstraftat die Zweifel an der Fahrtauglichkeit eines Autofahrers erheblich. Es kann die Ablegung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) drohen.
Wir vertreten bundesweit Mandanten erfolgreich in verkehrsstrafrechtlichen Verfahren. Dabei können wir auf ein Netz von Gutachtern und zurückgreifen und den Mandanten optimal auf die Verhandlung vorbereiten.
Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Im Verfahren BVerwG 3 C 24.15 hatte das Strafgericht die Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK 1,28 Promille) nach § 316 StGB verurteilt und ihr nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, da sich aus der Tat ergebe, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Als sie die Neuerteilung beantragte, erhielt sie von der Fahrerlaubnisbehörde gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Im Verfahren BVerwG 3 C 13.16 hatte das Strafgericht dem Kläger die Fahrerlaubnis bei im Übrigen gleichem Sachverhalt wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,13 Promille entzogen. In beiden Fällen ist die Klage auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Eine Strafbarkeit wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB kommt bei einem Ausbremsen nur in Betracht, wenn der Täter gerade das Unterbinden der Fortbewegung des Opfers durch seine Fahrweise bezweckt. Dagegen begründet ein bloß rücksichtloses Überholen keine Strafbarkeit wegen Nötigung. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Im September 2016 wurde ein Autofahrer wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Zudem wurde gegen ihn ein Fahrverbot verhängt. Hintergrund dessen war, dass sich der Autofahrer im April 2016 über die langsame Fahrweise eines vor ihm fahrenden Pkw behindert gefühlt habe. Er hatte daher den Pkw-Fahrer rechts überholt und sich knapp vor dem Pkw auf der linken Spur gesetzt, so dass der Pkw-Fahrer hatte stark abbremsen müssen. Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Angeklagte das Abbremsen des Pkw-Fahrers erzwingen wollen. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.