Privates Baurecht

Das deutsche Baurecht regelt die Rechtsbeziehungen aller Baubeteiligen der an der Vorbereitung und Ausführung eines Bauwerks. Es ist praktisch der Oberbegriff für die zwei damit verbundenen Rechte: 
  • einerseits das öffentliche Baurecht, verkörpert vorrangig mit dem Baugesetzbuch und den Landesbauordnungen als Bestandteile des öffentlichen Rechts und
  • zum anderen das private Baurecht, das umfassend auf dem zivilen Recht aufbaut.
Das private Baurecht ist Bestandteil des Baurechts neben dem öffentlichen Baurecht. Es baut auf dem zivilen Recht auf und regelt die Rechtsverhältnisse der am Bau Beteiligten, im Besonderen die Vertragsverhältnisse zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu einer Baumaßnahme. Weiterhin werden auch Beziehungen z. B. zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten sowie den Fachingenieuren geregelt. Es umfasst praktisch das gesamte Normensystem für die Planung und Errichtung von Bauwerken und die Rechtsbeziehungen der an der Vorbereitung und Durchführung eines Bauwerks Beteiligten.

Relevantes zum privaten Baurecht


Mietpreisbremse

OLG Düsseldorf zum Nacherfüllungsangebot bei kompliziertem Bauvorhaben

Dem Werkunternehmer (Auftragnehmer) ist es regelmäßig zu überlassen, in welchem Umfang und auf welche Art und Weise er einen Baumangel beseitigen möchte. Er trägt das Risiko seiner Arbeit und muss daher grundsätzlich allein entscheiden können, auf welche Art und Weise er die Mängel dauerhaft beseitigen will. Ein Werkunternehmer muss sich somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn Treu und Glauben dies erfordern, Weisungen von Seiten des Auftraggebers unterwerfen.

 

Das ist z.B. der Fall, wenn der Werkunternehmer eine völlig unzureichende Nacherfüllung plant, bei der von vornherein abzusehen ist, dass sie nicht zu einer vollständigen, nachhaltigen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Mängelbeseitigung führen kann. Auf solche untauglichen Nachbesserungsansinnen des Auftragnehmers, die sich als bloßer Versuch einer Nachbesserung darstellen, braucht sich der Auftraggeber einer Werkleistung nicht einzulassen. Er muss Nacherfüllungsmaßnahmen, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht vollständig herbeiführen, grundsätzlich nicht akzeptieren und darf sie zurückweisen.

 

Aus der Kooperationspflicht von Bauvertragsparteien ergibt sich, dass es insbesondere bei einer aufwendigen Sanierungsmaßnahme (hier bei Schallschutzmaßnahmen) erforderlich sein kann, dass der Unternehmer dem Bauherrn ein Sanierungskonzept vorlegt, das diesem die Prüfung ermöglicht, ob eine angebotene Teilsanierung den vertraglich geschuldeten Erfolg (hier: ein „erhöhter Schallschutz“) überhaupt erreichen kann, und er sich so schrittweise (und für ihn kostensparend) an die durchzuführenden Maßnahmen quasi „herantasten“ kann.

 

Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.11.2018 - Az. 22 U 91/14

 


Mietpreisbremse

Bundesgerichtshof (BGH) zum Streit über eine wirksame Abnahme

Nach § 256 Abs.1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald gerichtlich festgestellt wird. Streiten die Parteien eines Bauvertrags darüber, ob eine Abnahme des Werks erfolgt und damit die Abnahmewirkungen eingetreten sind, ist der Bauherr berechtigt, im Wege der negativen Feststellungsklage gerichtlich klären zu lassen, dass keine wirksame Abnahme erfolgt ist.

 

Urteil des BGH vom 09.05.2019 - Az. VII ZR 154/18