Neben den klassischen Vertriebswegen in Geschäften oder Vertragsschlüssen bei Anwesenheit beider Parteien spielt die Vertragsabwicklung über das Internet oder andere elektronische Medien eine nicht mehr wegzudenkende überragende Rolle im heutigen alltäglichen Wirtschaftsleben.
Keineswegs ist das Internet dabei jedoch als ein rechtsfreier Raum anzusehen. Vielmehr gelten auch in diesem Fall die allgemeinen Rechtsgrundlagen uneingeschränkt (Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Urheberrechtsgesetz, Verbraucherkreditrecht, Gewerbeordnung, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, Strafgesetzbuch u.a.).
Darüber hinaus finden eine Vielzahl von speziellen zusätzlichen Bestimmungen Anwendung, die bei elektronischen Vertragsschlüssen beachtet werden müssen.
Die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf dem von einem Telekommunikationsdienstleister seinen Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router, das von Dritten genutzt werden kann, ist wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn den Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht, die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals ihren Internetzugang nicht beeinträchtigt und auch sonst keine Nachteile, insbesondere keine Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten mit sich bringt. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.04.2019 (Az.: I ZR 23/18).
Apple muss den Erben eines gestorbenen iCloud-Anwenders Zugang zu dem Netz-Service gewähren. Das hat das Landgericht Münster in einem am 24.04.2019 veröffentlichten Urteil entschieden. Die Erben erhoffen sich von den in der iCloud gespeicherten Daten Erkenntnisse über die Gründe, die zum Tod des Apple-Kunden aus dem Münsterland führten. In der iCloud können Fotos, E-Mails und andere Dokumente gespeichert werden.
Landgericht Münster, Urteil vom 24.04.2019, Az.: 14 O 565/18
Facebook hat am 09.04.2019 auf Druck der EU-Kommission und der Verbraucherschutzbehörden die Änderung seiner Nutzungsbedingungen angekündigt. Dies teilte die EU-Behörde mit. Die neuen Bedingungen sollen den Nutzern das Geschäftsmodell von Facebook in einer klaren Sprache transparent machen. Dies solle bis spätestens Ende Juni 2019 geschehen. Auslöser ist der Cambrige-Analytica-Skandal. Im Anschluss hat die Europäische Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden Facebook aufgefordert, die Verbraucher klar zu informieren, wie das soziale Netzwerk finanziert werde und welche Einnahmen aus der Nutzung von Verbraucherdaten erzielt würden. Sie hätten die Plattform auch aufgefordert, den Rest ihrer Nutzungsbedingungen mit dem EU-Verbraucherrecht in Einklang zu bringen. Infolgedessen werde Facebook einen neuen Text in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen, der erkläre, dass es den Nutzern seine Dienste nicht im Gegenzug für die Zustimmung der Nutzer zur Weitergabe ihrer Daten und zur Nutzung kommerzieller Werbung in Rechnung stellt. Die Nutzungsbedingungen von Facebook würden nun deutlich machen, dass ihr Geschäftsmodell darauf beruht, gezielte Werbeleistungen an Händler zu verkaufen, indem sie die Daten aus den Profilen ihrer Nutzer verwenden.
Der Bundesrat beschloss am 15.03.2019 einen Gesetzentwurf, der es den Ermittlungsbehörden erleichtern soll, gegen Betreiber illegaler Handelsplattformen im Darknet strafrechtlich vorzugehen. Vorgesehen ist die Einführung eines eigenen Straftatbestandes § 126a im StGB. Danach wäre das Anbieten von Leistungen im Darknet strafbar, wenn diese wiederum Straftaten wie das Verbreiten von Rauschgift, Sprengstoff oder Kinderpornografie ermöglichen.
Ein jahrelanger Rechtsstreit für freies WLAN in Deutschland ist beendet. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe wies am 07.03.2019 die Revision des Musikkonzerns Sony zurück. Damit ist ein Urteil des Münchner Oberlandesgerichts von März 2018 rechtskräftig, in dem Unterlassungsansprüche gegen eine unverschlüsselte Nutzung eines offenen WLAN abgewiesen worden waren.
Oliver Schwend, Rechtsanwalt zur Störerhaftung:
Auch der Europäische Gerichtshof entschied in dieser Angelegenheit. Betreiber können bei über ihr offenes WLAN begangenen Urheberrechtsverletzungen zwar nicht zur Zahlung von Schadenersatz sowie entsprechenden Abmahn- und Gerichtskosten verpflichtet werden. Allerdings könne der Geschädigte die Zahlung von Abmahn- und Gerichtskosten für die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen verlangen. Inzwischen ist die sogenannte Störerhaftung von WLAN-Betreibern in Deutschland aber abgeschafft.
Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof schlägt dem Gerichtshof vor festzustellen, dass eine Online-Plattform wie Amazon nicht verpflichtet werden kann, dem Verbraucher eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Dem Verbraucher müssten jedoch mehrere Wahlmöglichkeiten in Bezug auf das zu verwendende Kommunikationsmittel sowie eine schnelle Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation garantiert und die Information über diese Kommunikationsmittel in klarer und verständlicher Weise erteilt werden.
Nach einem Urteil des OLG Dresden vom 19.01.2019 sind für die Bemessung des Streitwerts von Streitigkeiten um die Löschung von Äußerungen auf einem sozialen Netzwerk und die Sperrung des Accounts neben der wirtschaftlichen Bedeutung für den Antragsteller auch die Marktmacht und Reichweite des Anbieters zu berücksichtigen. In einfach gelagerten Verfügungsverfahren beträgt der Streitwert für eine Einzeläußerung regelmäßig 7.500 EUR.