Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2019, Az. 7 AZR 733/16
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts.
Bremsassistent von BMW verursacht Unfall
München - Der BMW einer Frau, der mit einem Bremsassistent ausgestattet war, bremste plötzlich und unerwartet mitten auf dem Mittleren Ring; das dahinter befindliche Fahrzeug fuhr auf. Der Auffahrende nahm die Haftpflichtversicherung des unerwartet abbremsenden BMWs auf Schadensersatz in Anspruch. Im Prozess am Amtsgericht München wurde nunmehr ein Vergleich geschlossen. Die Versicherung des BMWs muss dem Auffahrenden Dreiviertel der Reparaturkosten erstatten – rund 5000 Euro.
„Dieser Fall ist Neuland“, teilte die zuständige Richterin mit. Ihr sei bisher kein Urteil bekannt, indem ein Gericht über die Haftung eines Unfalls entschieden hatte, der durch fehlerhafte Assistenzsysteme und eine „anlasslose Vollbremsung“ verursacht wurde. Sie regte einen Vergleich an, möglich wäre im Rahmen der Beweisaufnahme auch ein unfallanalytisches Gutachten notwendig gewesen. Das entfällt nun.
Fahrerassistenzsysteme und autonomes Fahren stellen die Gerichte vor neue Herausforderungen. Nicht mehr nur der Faktor Mensch muss als Unfallverursacher in Betracht gezogen werde. Mittlerweile sind auch die elektronischen Einrichtungen des Fahrzeugs auf eine Unfall(mit)verursachung zu untersuchen.
In mehreren Verfahren ist es uns mittlerweile gelungen nachzuweisen, dass unser Mandant als Fahrer nicht, oder nicht allein das Verschulden am Verhalten seines Fahrzeuges trifft.
Inzwischen ist dort die Klage eines Autokäufers zur Revision anhängig (Az.: VIII ZR 78/18). Der Kläger, der Käufer eines Skodas möchte eine Preisminderung von 20% durchsetzen. Das Fahrzeug hatte beim Kauf eine illegale Abschalteinrichtung, die die Abgasreinigung im Normalbetrieb auf der Straße reduziert und damit für einen erhöhten Ausstoß schädlicher Stickoxide sorgt.
Mit einem Urteil ist vor 2019 nicht zu rechnen. Damit die Ansprüche nicht verjähren, lassen sie Ihre Ansprüche rechtzeitig prüfen.
Wir vertreten eine Vielzahl an geschädigten VW-Kunden.Zuletzt wurde in einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren zugunsten der Käufer entschieden.
Zögern Sie nicht! Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen und durchsetzen.
Viele Geschädigte des VW Abgasskandal möchten wissen, wann Verjährung Ihrer Ansprüche eintritt. Berichte aus dem Internet und Aussagen von Händlern verweisen auf das Jahresende 2017; nach diesem Zeitpunkt können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Dies ist schlicht falsch.
Die Verjährung endet erst Ende 2018! Geschädigte des VW Abgasskandal können auch im Jahre 2018 noch Ansprüche geltend machen. Dies gilt in jedem Fall für Schadensersatzansprüche gegen VW, mit denen die Rückabwicklung des Kaufvertrages oder eine Minderung des Kaufpreises verlangt werden kann. Gemäß §§ 195, 199 BGB beginnt die Verjährung gegenüber VW erst dann zu laufen, wenn ein Geschädigter Kenntnis von der Abgasmanipulation erhalten hat. Dies war im Jahre 2015. Die Verjährung hat daher erst mit Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen und läuft insgesamt 3 Jahre. Dies bedeutet, dass die Ansprüche gegen VW erst Ende 2018 verjähren werden.
Auch gegenüber Händlern kann eine Verjährung erst 2018 enden. Zwar verjähren Ansprüche 2 Jahre nach Übergabe des Fahrzeugs und die Händler haben nur bis Ende 2017 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Jedoch ist die Sondervorschrift des § 438 Abs. 3 BGB zu beachten. Hatte der Händler Kenntnis von der Manipulation oder muss er sich das Verhalten von VW zurechnen lassen, gilt ebenfalls die kenntnisabhängige Verjährung von 3 Jahren, die erst Ende 2018 endet. Die Landgerichte Köln und Stuttgart haben sich bereits dazu geäußert, dass ein Händler sich das Verhalten von VW zurechnen lassen muss. Das Landgericht München I, hat dies bereits entschieden. Deshalb werden auch die Ansprüche gegenüber den Händlern erst Ende 2018 verjähren.
Die Kanzlei Babor & Schwend Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt bundesweit geschädigte Kunden. Die Chancen auf Schadensersatz sind sehr gut. Zuletzt wurde in einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren zugunsten der Käufer entschieden.
Zögern Sie nicht! Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen und durchsetzen.
Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können eine finanzielle Entschädigung für nicht genommenen Urlaub verlangen. Dies gelte auch dann, wenn nationales Recht es ausschließe, dass solche Vergütungen Teil der Erbmasse werden können, so der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, in seinen Schlussanträgen vom 29.05.2018. Dabei könnten sich die Erben sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch einem privaten Arbeitgeber unmittelbar auf das Unionsrecht berufen
EuGH - Az. C-569/16 und C-570/16
Der Ingolstädter Fahrzeughersteller Audi AG, ein Tochterunternehmen der Volkswagen AG, soll seine Modellreihe A6 mit einer Abschaltsoftware ausgestattet haben. Zudem soll Audi mit einer weiteren Software das Abgassystem manipuliert haben. Diesen Hinweisen gehe die Bundesregierung und das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nach, wie der "Spiegel"berichtet. "Das KBA hat eine amtliche Anhörung wegen des Verdachts einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Audi V6TDI-Fahrzeugen der Modelle A6/A7 eingeleitet", so ein Sprecher des Bundesverkehrsministeriums.
Die Kanzlei Babor & Schwend vertritt eine Vielzahl an geschädigten VW-Kunden. Sind Sie mit Ihrem Auto vom Dieselskandal betroffen und wollen entschädigt werden? Erfahren Sie bei uns, wie Sie ein neues Fahrzeug verlangen oder den Kaufpreis Ihres Fahrzeugs zurückverlangen können. Wir prüfen Ihren Anspruch in einem ersten Beratungsgespräch. Bei bestehendem Anspruch trägt Ihre Rechtsschutzversicherung in der Regel die gesamten Kosten des Verfahrens.
Handelsvertretern stehen die im Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses vorgesehenen Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche auch zu, wenn der Vertrag während der vereinbarten Probezeit beendet wird. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden (EuGH, Urteil vom 19.04.2018 - Az.: C-645/16).
Wer einen Dritten veranlasst, im Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit eine nicht existierende Person als Fahrer anzugeben, macht sich nicht wegen falscher Verdächtigung strafbar. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden und den Freispruch eines Temposünders bestätigt, der einem Bußgeld und einem Fahrverbot entgangen war, weil die Verkehrsordnungswidrigkeit bereits verjährt war, als die Bußgeldbehörde die Manipulation bemerkte.
OLG Stuttgart, Urteil vom 20.02.2018 - Az.: 4 Rv 25 Ss 982/17
Die seit 01.01.2018 geltenden Mindestlöhne wurden nunmehr im Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und der Gebäudereinigung für allgemeinverbindlich erklärt. Am 21.02.2018 billigte es die entsprechenden Mindestlohnverordnungen, die am 01.03.2018 in Kraft treten werden.
Ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht (als Anlieger) die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, ist regelmäßig nicht verpflichtet, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen, so der BGH in seinem Urteil vom 21.02.2018 - Az.: VIII ZR 255/16.
Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist gegenüber seinem Nachbarn verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück dabei beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändere daran nichts, betonten die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 09.02.2018 (Az. V ZR 311/16). Die Sache wurde an das Oberlandesgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dieses müsse nun klären, ob der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach berechtigt ist.
Der Fünfte Zivilsenat hat entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagten ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs.2 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 86 Abs.1 Satz 1 VVG zusteht. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden kann. Weitere Voraussetzung ist, dass er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Hiervon sei auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren könne.
Die 25-Jährige fuhr trotz roter Ampel mit Tempo 50 bis 60 auf eine Kreuzung zu. Das Unfallopfer, ein Radfahrer hatte Grün. Er wurde von dem Fahrzeug der Frau erfasst und mit dem Kopf auf die Dachkante des Autos geschleudert. Er verstarb im Krankenhaus.
Die Frau habe während der Unfallfahrt mit dem Smartphone ein aufwühlendes Gespräch mit ihrem damaligen Freund in der Trennungsphase geführt. Dabei habe sie aber Ohrstöpsel benutzt, wie es erlaubt sei, sagte der Vertzeidiger.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Zurzeit werden bei einer ganzen Reihe von Schiffsgesellschaften die in der Vergangenheit gezahlten "Ausschüttungen" von den Anlegern zurückgefordert. Dabei seien die Ausschüttungen teilweise vor mehr als zehn Jahren ausgezahlt worden.
Noch vor wenigen Jahren wurden Schiffsfonds als sichere Anlage mit satten Renditen beworben. Wegen des weltweiten Warenhandels auf den Meeren investierten viele Privatanleger nahezu ihr gesamtes Vermögen in die als perfekte Altersvorsorge beworbenen Produkte.Neben einem Totalverlust ihrer Einlagen müssen Anleger jetzt auch eine Rückzahlung von ausgezahlten Ausschüttungen fürchten, die sie in den Anfangsjahren erhielten, die sich augenscheinlich aber nicht auf tatsächlichen Gewinnen begründet hatten.
Viele Anleger stellt diese Nachzahlungspflicht vor ein großes finanzielles Problem, denn mitunter haben sie diese Ausschüttungen bereits ausgegeben. Auch ihre Ersparnisse sind durch die Beteiligungen bereits verloren.
Geschädigte Anleger könnten sich fragen, warum sie überhaupt verpflichtet werden, ausgezahlte Ausschüttungen zurückzuzahlen. So bestimmt § 169 Abs. 2 HGB, dass der Kommanditist nicht verpflichtet ist, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen. Allerdings muss beachtet werden, dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 BGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten erfolgen können, etwa wenn in dem Gesellschaftsvertrag zusätzliche Vereinbarungen über mögliche Auszahlungen vereinbart wurden oder eine Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist. Die Ausschüttungen die viele Anleger erhalten haben sind gerade nicht durch erzielte Gewinne gedeckt, sondern in anderer Weise, etwa durch die Verringerung des Stammkapitals, erbracht worden. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttung kann sich dann ebenso aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede ergeben. Zu dieser Problematik existiert bereits eine breite Rechtsprechung. So hat auch der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 12.03.2013, Az. II ZR 74/11, bereits festgestellt, dass Regelungen in Gesellschaftsverträgen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen.
Hieraus folgt, dass Zweifel bei der Auslegung von bestimmten Vertragsklauseln – wie bei den AGB - zu Lasten des Verwenders gehen. Die Rückzahlungspflicht einer erhaltenen Ausschüttung muss sich deshalb klar aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.
Mit dieser Rechtsprechung torpediert der Bundesgerichtshof das rechtspolitische Ziel, den Gesellschaften effektivere Sanierungsmöglichkeiten zu verschaffen, ohne dass sie dazu zwingend einen Insolvenzantrag stellen müssen. Es ist deshalb bemerkenswert und anlegerfreundlich, dass er die AGB-rechtliche Auslegungsregel „im Zweifel gegen den Verwender“ auch in diesen Fällen konsequent anwendet.
Sofern Ausschüttungen vom Insolvenzverwalter oder der Gesellschaft zurückgefordert werden,, sollte geprüft werden, ob ein entsprechender Anspruch tatsächlich besteht, rät Rechtsanwalt Andreas Babor
Es besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein gleichwertiges Neufahrzeug aus § 249 Absatz 2 BGB, wenn der Unfallwagen im Schadenszeitpunkt neuwertig war, bei dem Ereignis erheblich beschädigt wurde und der Geschädigte sein besonderes Integritätsinteresse durch den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs nachgewiesen hat. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Neuwagen ist zeitlich zu befristen. Nutzt der Geschädigte das Unfallfahrzeug einen gewissen Zeitraum weiter, anstatt einen Neuwagen zu erwerben, ist sein besonderes Integritätsinteresse an einem Neuwagen widerlegt. Als zeitliche Grenze ist im Regelfall eine Frist von ungefähr sechs Monaten angemessen. Für die Zeit der Schadensregulierung muss sich der Geschädigte keinen Abzug dafür anrechnen lassen, dass er das Unfallfahrzeug weiter genutzt hat.
Urteil des OLG Stuttgart vom 21.12.2017, Az. 2 U 136 / 17
Der Beweis einer Einwilligung und damit eines fingierten Unfalls ist geführt, wenn sich der "Unfall" als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten. Nicht ausreichend ist jedoch die nur erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation, so das OLG Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 08.12.2017, Az. 15 U 37 / 16
Gegenstand des Verfahrens war eine Kündigungsschutzklage eines Mannes, der wegen seiner Beteiligung an einem versuchten Raubüberfall rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden war. Die Tat stand in keinem Bezug zu seinem Arbeitsverhältnis als Bäcker. Als er im September 2016 seine Haft antreten musste, kündigte sein Arbeitgeber, weil der Arbeitnehmer, der im Betrieb bereits seine Ausbildung gemacht hatte, künftig mehr als zwei Jahre ausfallen werde. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Klage und argumentierte, dass er aufgrund seiner günstigen Sozialprognose damit rechnen könne, nach Verbüßen der Hälfte – zumindest aber von zwei Dritteln – der Haftstrafe vorzeitig entlassen zu werden. Sein Arbeitgeber wäre außerdem auch verpflichtet, ihm seinen Arbeitsplatz freizuhalten, wenn er beispielsweise nach der Geburt seines Kindes einen dreijährigen Erziehungsurlaub genommen hätte.
Das Landesarbeitsgericht Hessen wies die Klage im Berufungsverfahren ab, wie zuvor schon das Arbeitsgericht Wiesbaden. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf, wenn zu diesem Zeitpunkt damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer länger als zwei Jahre ausfallen wird.
LAG Hessen , Urteil vom 21.11.2017, Az. 8 Sa 146/17
Bei einem Unfall mit einer BAK von mehr als 2,03 Promille hat, liegt ein Ausnahmefall vor, der in der Kaskoversicherung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls eine Kürzung der Versicherungsleistung «auf Null» rechtfertigt.
Der Anspruch ergebe sich zwar nicht bereits aus einer Obliegenheitsverletzung des Beklagten (§ 28 VVG), denn die Obliegenheit, nicht unter Einfluss von Alkohol seinen Pkw zu fahren, gelte nach den AVB nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung, nicht jedoch für die Kaskoversicherung. Die Klage sei aber aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 81 Abs. 2 VVG begründet. Der Beklagte habe unstreitig den Unfall verursacht und diesen auch grob fahrlässig herbeigeführt. Denn das Führen eines Kfz im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit sei grundsätzlich als grob fahrlässig anzusehen, so dass OLG Dresden.
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 21.09.2017 (Az. I-4 U 87/17) darauf hingewiesen, dass für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage eines vom „VW-Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Bereits mehrere Landgerichte haben einen Schadensersatzanspruch gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht, unter anderem gemäß § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung). Damit ist die Rechtsschutzversicherung zur Deckung verpflichtet und muss leisten.
Der Erblasser hatte zwei Söhne. Der Ältere verstarb kinderlos im Jahr 1990 im Alter von 28 Jahren. Der Jüngere, heute 53 Jahre alt, ist der Vater des heute 21 Jahre alten Klägers. Beide Söhne hatte der Erblasser in einem im Jahr 1989 errichteten Testament enterbt. Zu Erben bestimmte der Erblasser in dem Testament seine damalige Lebensgefährtin sowie seinen Bruder, den heute 79 Jahre alten Beklagten.
Das vom Erblasser errichtete Testament habe den Kläger durch die vom Erblasser bestimmte Erbeinsetzung seines Bruders und seiner Lebensgefährtin von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Als entfernterer Abkömmling des Erblassers sei der Kläger nunmehr pflichtteilsberechtigt. Eine dem Kläger vorgehende Pflichtteilsberechtigung seines Vaters sei nicht gegeben. Diesem habe der Erblasser neben dem Erbrecht auch den Pflichtteil entzogen. Das folge aus der testamentarisch verfügten Enterbung, die aufgrund der seinerzeit vorliegenden Entziehungsgründe auch wirksam sei.
Im Gegensatz zu seinem Vater habe der Kläger sein Pflichtteilsrecht nicht verloren, so das Oberlandesgericht in seinem Urteil. Der Erblasser habe in seinem Testament nur angeordnet, seinen Söhnen, nicht aber auch auf deren Nachkommen den Pflichtteil zu entziehen. Bezogen auf die Person des Klägers sei zudem kein Grund für eine Entziehung des Pflichtteils ersichtlich und vom Erblasser entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auch testamentarisch nicht verfügt worden. Da der Beklagte – neben der Lebensgefährtin des Erblassers – dem Kläger gegenüber den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch als Gesamtschuldner schulde, sei er in Höhe des gesamten Anspruchs zur Zahlung zu verurteilen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.10.2017 - Az. 10 U 31/17
Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob es die darin gemachten Angaben dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 25.04.2017 - VIII ZR 237/16 sind hieran keine strengen Anforderungen zu stellen. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorgesehene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist.
Der BGH urteilt erneut, dass es für die formelle Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung ausreichend ist, wenn der Mieter sie inhaltlich nachvollziehen und überprüfen kann, insbesondere wenn das Rechenwerk die zur Verteilung anstehenden Gesamtkosten, den auf den Mieter entfallenden Anteil und den Rechenweg, mit dem dieser ermittelt wird, nachvollziehbar erkennen lässt. Nur eine formell fehlerfreie Abrechnung gilt als erteilt und setzt die zwölfmonatige Einwendungsfrist des Mieters aus § 556 Abs. 3 S. 5 BGB in Gang (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2004 - VIII ZR 115/04)
Der Käufer eines gebrauchten Pkw kann dessen Verbringung an den Geschäftssitz des Verkäufers zum Zwecke der Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.07.2017 entschieden. Das Gericht verwies in seiner Begründung darauf, dass die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleistet werden müsste.
Im Fall der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing unterliegt die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft des von dem Netzbetreiber verschiedenen Endkundenanbieters im Prozess gegen den Anschlussinhaber auch dann keinem Beweisverwertungsverbot, wenn lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers, nicht aber für die Auskunft des Endkundenanbieters eine richterliche Gestattung gegeben ist, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.07.2017 hervor (Az.: I ZR 193/16).
Facebook darf personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer nur bei Vorliegen einer den deutschen Datenschutzvorschriften entsprechenden Einwilligung verwenden, entschied das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 25.04.2017 (Az.: 13 E 5912/16).
Das Landgericht bewertete die verspäteten Mietzahlungen als nicht unerhebliche Pflichtverletzung der Mieter, welche eine ordentliche Kündigung rechtfertigten. Die Interessenabwägung des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden, da die verspäteten Mietzahlungen vor dem Hintergrund der wiederholten Abmahnungen des Klägers als Pflichtverletzung von einigem Gewicht anzusehen seien. Die Beklagten hätten durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie nicht bereit sind, ihre Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer umzustellen.
Das Heidelberger "Hard-Rock-Cafe" gehörte nicht zu der weltweit bekannten "Hard-Rock"-Gruppe. Das Café bestand aber schon, bevor die Gruppe in Deutschland eine Marke anmeldete. Unter dem Namen geöffnet bleiben darf das Café trotzdem nicht mehr.
Vereinbart ein Vater mit seinem gerade 18 Jahre alt gewordenen Sohn einen umfassenden Erbverzicht, bei dem der Sohn allein mit einem Sportwagen abgefunden werden soll und das Fahrzeug nur dann erhält, wenn er im Alter von 25 Jahren eine Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat, können die Vereinbarungen sittenwidrig und deswegen unwirksam sein.
Das Anbohren einer Wasserleitung in einer Mietwohnung durch einen Freund der Mieter, der diesen bei handwerklichen Arbeiten in der Wohnung geholfen hat, gibt dem Vermieter keinen hinreichenden Grund für eine Kündigung. Dies gilt nach einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München auch dann, wenn aufgrund des Bohrens ein Wasserschaden entstanden ist
AG München, Urteil vom 08.03.2017, Az. 424 C 27317/16
(OLG Hamm , Urteil vom 08.11.2016 - 10 U 36/15)
Vereinbart ein Vater mit seinem gerade 18 Jahre alt gewordenen Sohn einen umfassenden Erbverzicht, bei dem der Sohn allein mit einem Sportwagen abgefunden werden soll und das Fahrzeug nur dann erhält, wenn er im Alter von 25 Jahren eine Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat, können die Vereinbarungen sittenwidrig und deswegen unwirksam sein. Dies geht aus einem Urteil des OLG Hamm vom 08.11.2016 hervor. Das OLG bejahte dort die Sittenwidrigkeit wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der konkreten Vereinbarungen zu Lasten des Verzichtenden.
Im zugrundeliegenden Fall vererbt der Erblasser mehrere Grundstücke an zwei Personen mit der Maßgabe, dass die Grundstücke nach dem Tod der Personen an zwei weitere Personen übergehen sollen. Sollten letztere bereits verstorben sein, so sollen deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, ersatzweise der überlebende Nacherbe, Ersatznacherben werden. Diese Regelung wird in die Grundbücher der Grundstücke eingetragen.
Die Vorerben wollen nunmehr die Grundstücke verwerten und mit den Nacherben vereinbaren, dass die Nacherbenvermerke aus den Grundbüchern gelöscht werden. Das Grundbuchamt lehnt dies allerdings ab. Es meint, dass hierfür erst die Ersatznacherben ihre Zustimmung geben müssen. Die Vorerben reichen dagegen Klage ein.
In der jüngeren Rechtsprechung und Literatur besteht weitgehende Einigkeit, dass dem Vorerben und dem Nacherben mit Blick auf einzelne Nachlassgegenstände eine rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht einzuräumen ist – ohne, dass der Ersatznacherbe mitentscheiden darf oder muss. Der Schutz des Nacherben unterliegt uneingeschränkt seiner rechtsgeschäftlichen Disposition. Ein sachlicher Grund, diese Dispositionsbefugnis auf die Zustimmung zu Verfügungen des Vorerben zugunsten eines Dritten zu beschränken, ist nicht erkennbar.
Soweit an dieser Stelle der Schutz eines Ersatznacherben in Betracht genommen ist, ist dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts schon im Ansatz verfehlt. Das bedeutet: Der Ersatznacherbe genießt einen solchen Schutz nicht. Er ist kein (künftig) Berechtigter, sondern in diesem Fall lediglich ein Ersatz für den primär bestimmten Nacherben. Soweit das Gesetz also im Interesse des Erblasserwillens den Nacherben schützt und ihm auch die rechtliche Befugnis zugesteht, dies zu nutzen, und zum Beispiel sein Veto einzulegen, wenn der Vorerbe das geerbte Grundstück verkaufen will, ist hiermit immer nur der aktuelle Nacherbe gemeint. Er muss in seiner Entscheidung – in diesem Fall, den Nacherbenvermerk zugunsten des Vorerben löschen zu lassen – nicht den Ersatznacherben um Erlaubnis fragen.
Auch aus dem Erblasserwillen lässt sich keine Beschränkung der Dispositionsbefugnis des Nacherben herleiten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Erblasser es bei seiner Nachlassgestaltung durchaus in der Hand hat, die Position des Ersatznacherben stärker auszugestalten, wenn es ihm um mehr als die Vorsorge gegen einen möglichen Wegfall des (ersten) Nacherben geht. "Er kann den Ersatznacherben zum Beispiel zugleich als bedingten Nach-Nacherben einsetzen", so Rechtsanwalt Andreas Babor. Dies hat aber der Erblasser im genannten gerade nicht testamentarisch festgelegt, sodass die Grundbuchberichtigung auch ohne die Zustimmung der Ersatznacherben vollzogen werden konnte.
Vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gestellte Vertragsbedingungen, mit denen der Inhalt eines Arbeitsverhältnisses abgeändert wird, unterliegen einer Inhaltskontrolle nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sich der Arbeitgeber im Vorfeld der Vertragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.11.2016 entschieden (Az.: 3 AZR 539/15).
Wer bei Grünlicht in eine Kreuzung einfährt und dann aufgrund eines Rückstaus den Kreuzungsbereich für längere Zeit nicht räumen kann, darf nicht auf seinen Status als bevorrechtigter "echter Nachzügler" vertrauen, wenn der Querverkehr bereits seit mehreren Sekunden Grünlicht hat. Er muss sich vergewissern, dass eine Kollision mit dem Querverkehr, der in die Kreuzung einfährt, ausgeschlossen ist, so das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 26.08.2016.
BGH bestätigt Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf auch bei Abschluss eines Räumungsvergleichs (Urteil des Bundesgerichtshofs VII ZR 99/14)
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass es genügt die „Betriebskosten“ auf den Mieter umzulegen, es ist keine Aufschlüsselung oder Erläuterung erforderlich (Bundesgerichtshof vom 10.02.2016 VIII ZR 137/15 ).
Der Bundesgerichtshof hat richtungsweisend zur Kontrollpflicht für Bewertungsportale im Internet Stellung bezogen.
Am 02.03.2016 beschloss die Bundesregierung eine Reform des Bauvertragsrechts. Hintergrund ist eine Modernisierung des Werkvertragsrechts und eine Anpassung an die heutigen Anforderungen von Bauvorhaben.
Nach einer Entscheidung des LG Düsseldorf verstößt etwa die Verwendung des sog. „Gefällt mir“-Buttons, bzw. „Like-Button“ des Unternehmens Facebook gegen Datenschutzvorgaben. Webseitenbetreiber sollten die Implementierung von Social-Media-Diensten sehr genau prüfen.
Am 01.04.2016 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten in Kraft. Kern ist das das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Ein Telefax ist nicht geeignet, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für die Inanspruchnahme von Elternzeit zu wahren und führt zur Nichtigkeit der Erklärung.