Wer einen Dritten veranlasst, im Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit eine nicht existierende Person als Fahrer anzugeben, macht sich nicht wegen falscher Verdächtigung strafbar. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden und den Freispruch eines Temposünders bestätigt, der einem Bußgeld und einem Fahrverbot entgangen war, weil die Verkehrsordnungswidrigkeit bereits verjährt war, als die Bußgeldbehörde die Manipulation bemerkte.
OLG Stuttgart, Urteil vom 20.02.2018 - Az.: 4 Rv 25 Ss 982/17