Anspruch auf Nachforderung von Nebenkosten

Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob es die darin gemachten Angaben dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 25.04.2017 - VIII ZR 237/16 sind hieran keine strengen Anforderungen zu stellen. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorgesehene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist.

 

Der BGH urteilt erneut, dass es für die formelle Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung ausreichend ist, wenn der Mieter sie inhaltlich nachvollziehen und überprüfen kann, insbesondere wenn das Rechenwerk die zur Verteilung anstehenden Gesamtkosten, den auf den Mieter entfallenden Anteil und den Rechenweg, mit dem dieser ermittelt wird, nachvollziehbar erkennen lässt. Nur eine formell fehlerfreie Abrechnung gilt als erteilt und setzt die zwölfmonatige Einwendungsfrist des Mieters aus § 556 Abs. 3 S. 5 BGB in Gang (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2004 - VIII ZR 115/04)