Bei einer beabsichtigten Entlassung aller Arbeitnehmer wegen Stilllegung des Betriebs kann eine unterbliebene Unterrichtung über die Berufsgruppen durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats geheilt werde, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 09.06.2016 feststellt.
Kündigung wegen fehlerhafter Durchführung des Konsultationsverfahrens unwirksam?
Die Klägerin war als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin beschloss der beklagte Insolvenzverwalter die Stilllegung
des Betriebs und unterrichtete den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung aller Arbeitnehmer im Rahmen einer Massenentlassung. Dabei teilte er die betroffenen Berufsgruppen nicht mit.
Dennoch bestätigte der Betriebsrat in dem am 23.12.2013 abgeschlossenen Interessenausgleich, dass er vollständig unterrichtet worden und das Konsultationsverfahren nach abschließender Beratung
beendet sei. Nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Kündigung. Sie meint, die
Kündigung sei wegen fehlerhafter Durchführung des Konsultationsverfahrens unwirksam. Die Angaben bezüglich der Berufsgruppen hätten zwingend erteilt werden müssen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Dabei habe offen bleiben können, ob die fehlende Information über die Berufsgruppen im
Fall einer Betriebsstilllegung überhaupt nachteilige Rechtsfolgen für den Arbeitgeber bewirken kann. Die fehlerhafte Unterrichtung sei hier jedenfalls durch die abschließende Stellungnahme des
Betriebsrats im Interessenausgleich geheilt worden.