Am 02.03.2016 beschloss die Bundesregierung eine Reform des Bauvertragsrechts. Hintergrund ist eine Modernisierung des Werkvertragsrechts und eine Anpassung an die heutigen Anforderungen von Bauvorhaben.
In Zukunft sollen Verbraucher besser geschützt werden, so unter anderem durch eine umfassende Baubeschreibungspflicht des Unternehmers und verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin im
Bauvertrag. Außerdem sollen Verbraucher einen Bauvertrag künftig innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss widerrufen können.
Ferner sieht der Entwurf das Recht beider Vertragsparteien vor, den Bauvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Weiter sollen auch Obergrenzen für die Zahlung von Abschlägen durch den Verbraucher
und für die Absicherung des Vergütungsanspruchs des Unternehmers eingeführt werden. Zudem sollen Unternehmer künftig Unterlagen über das Bauwerk erstellen und an den Verbraucher herausgeben
müssen, die dieser zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder zur Erlangung eines Kredits benötigt. Der Entwurf sieht auch die Einführung eines Anordnungsrechts des
Bestellers einschließlich Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen vor.
Kaufrechtliche Mängelhaftung beim Einbau beweglicher Sachen wird geändert
Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus eine Änderung bei der kaufrechtlichen Mängelhaftung, mit der eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Ein- und Ausbaukosten im Rahmen der
Nacherfüllung für alle Kaufverträge, also auch solche zwischen Unternehmern, umgesetzt werden soll. Danach ist der Verkäufer einer beweglichen Sache gegenüber dem Käufer verpflichtet, die in eine
andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen und die Ersatzsache einzubauen oder die Kosten für beides zu tragen. Dies gilt verschuldensunabhängig.