Feiertags- und Wochenendzuschläge von Pfändung ausgenommen

Sonntags-, Feiertags- und Wochenendzuschüsse zum Arbeitsentgelt sind von der Pfändung ausgenommen. Dies stellte das Landgericht Trier mit Beschluss vom 12.05.2016 fest. Es handele sich um sogenannte Erschwerniszulagen, die im Vollstreckungsverfahren nach § 850a Nr. 3 ZPO besonders geschützt seien, begründete das Landgericht Trier.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat das LG Trier deswegen die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Auch flexibilisierte Arbeitszeiten sind relevante Mehrbelastung.

 

Die Vorinstanz hatte noch die Ansicht vertreten, die gesetzliche Regelung zum Schutz derartiger Zuschläge gegen den Gläubigerzugriff greife nur dann, wenn die Zulage nicht allein wegen des ungünstigen Zeitpunkts gewährt werde, zu dem die Arbeit erbracht werde. Das LG hat indes auf die Beschwerde des Schuldners entschieden, dass auch das flexibilisierte Arbeiten eine relevante Mehrbelastung nach sich ziehe. Der besondere gesetzliche Schutz der Erschwerniszulagen gegen den Gläubigerzugriff müsse daher auch in diesen Fällen greifen.