Nach einer Entscheidung des LG Düsseldorf verstößt etwa die Verwendung des sog. „Gefällt mir“-Buttons, bzw. „Like-Button“ des Unternehmens Facebook gegen Datenschutzvorgaben. Webseitenbetreiber sollten die Implementierung von Social-Media-Diensten sehr genau prüfen.
Facebook: Sammlung von Nutzerdaten
Bei dem Facebook „Gefällt mir“-Button handelt es sich nicht nur um einen grafisch gestalteten Knopf, der eine Hand mit nach oben gerecktem Daumen abbildet, sondern letztlich um ein Programm,
welches auf der Homepage des jeweiligen Betreibers läuft.
Der technische Hintergrund dabei ist, dass bereits beim Aufrufen der Seite über das Programm Daten, wie etwa die IP-Adresse des Nutzers, gesammelt und sogleich an Facebook weitergeleitet werden.
Was Facebook mit diesen Daten macht, ist nicht bekannt.
Rechtskonforme Handhabung
Um Daten des Nutzers an Dritte weitergeben zu dürfen, muss der Nutzer über diese Weitergabe informiert werden. Der Nutzer muss nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 TMG hinreichend über die Datenerhebung
aufgeklärt werden.
Um rechtlich sicherzugehen, muss jedoch die ausdrückliche Zustimmung des Nutzers vorliegen. Nicht ausreichend ist die bloße Vermutung, der Nutzer werde schon zustimmen oder er habe technische
Vorkehrungen getroffen, damit seine Daten gar nicht versendet werden.
Verwendung von Social-Media-Diensten
So sollten generell alle Social-Media-Dienste entsprechend deaktiviert werden. Erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers ist die Verwendung rechtsicher. Zu denken wäre beispielsweise auch
an das „f“ von Facebook, an das Vogelzeichen von Twitter oder das „+1“ von Google.
Hier geht zum vollen Urteilstext: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016, Az.: 12 O 151/15